Das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens erlischt nach 15 Jahren, rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist bestehen folgende Möglichkeiten:
Dem Besitzer steht das Vorrecht auf das persönliche Wunschkennzeichen zu. In diesem Fall wären rechtzeitig, das heißt vor Erlöschen des Wunschkennzeichens,
bei der Zulassungsstelle zu entrichten.
In diesem Fall dürfen die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen nicht mehr am Fahrzeug geführt werden. Sie sind unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der 15-Jahresfrist bei der Zulassungsstelle, abzugeben. Sie erhalten dann unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung, des aktuellen Begutachtungsformblattes und des Typenscheines ein neues Standardkennzeichen zugewiesen. Die anfallenden Kosten für die neuen Kennzeichentafeln betragen