Amateurfunkdienst
Ein Funkdienst (Radiocommunication Service) umfasst die Übermittlung, die Aussendung und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs. Der Amateurfunkdienst (Amateur Service) ist ein Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien wahrgenommen wird. Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen.
Wer kann Funkamateur werden?
Für die Ausübung des Amateurfunkdienstes benötigen Sie eine entsprechende Bewilligung. Diese wird auf Antrag Personen ausgestellt, die
- das 14. Lebensjahr vollendet haben und
- die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
- von der Prüfung befreit worden sind oder
- ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
Die Amateurfunkprüfung umfasst folgende Prüfungsgegenstände: Rechtliche Bestimmungen, Betrieb und Fertigkeiten und Technische Grundlagen. Es ist auch eine zusätzliche Prüfung in Morsetelegraphie möglich.
Näheres dazu entnehmen Sie bitte dem folgenden Dokument:
Antragsformulare
Formulare für den Amateurfunkdienst in fernmeldebehördlichen Verfahren
- Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses [barrierearm] (pdf 205 KB)
- Erteilung einer Amateurfunkbewilligung [barrierearm] (pdf 208 KB)
- Änderung der Amateurfunkbewilligung [barrierearm] (pdf 168 KB)
- Erteilung einer Amateurfunkbewilligung (Amateurfunkverein) [barrierearm] (pdf 255 KB)
- Amateurfunk-Bakensender / Relaisstelle [barrierearm] (pdf 257 KB)
- Haftungsübernahme - Erklärung [barrierearm] (pdf 164 KB)
- Ausstellung einer Gastlizenz (Radio Amateur Guest Licence) (pdf 776 KB)
Rechtsgrundlage
Gesetzliche Grundlagen für die Ausübung des Amateurfunkdienstes in Österreich sind:
Rufzeichenliste österreichischer Amateurfunkstellen
Rufzeichenliste österreichischer Amateurfunkstellen, Stand: 1. Juli 2019 (pdf 2,1 MB) gemäß § 16 Absatz 3 und 4 des Amateurfunkgesetzes.
Zuständigkeiten: Fernmeldebehörden I. Instanz
Zuständig für folgende Aufgaben ist jenes Fernmeldebüro, in dessen örtlichen Wirkungbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat:
- die Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses,
- die Anerkennung von Amateufunkerprüfungen,
- die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung,
- die Erteilung einer Bewilligung für eine Amateurfunk-Relaisstelle oder Bakensender,
- die Haftungsübernahme - Erklärung,
- die Änderung einer Amateurfunkbewilligung
Organisation der Fernmeldebüros
Amateurfunkverkehr mit Österreich - Kundmachung
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend jene Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben.
Kundmachung BGBl. II Nr. 374/2002 (pdf 57 KB)
Amateurfunkabkommen zwischen Österreich und Thailand
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen.
Website RIS - Amateurfunkabkommen mit Thailand, BGBl. III Nr. 219/2002