Das britische Unterhaus lehnte am 15. Jänner 2019 in einer ersten Abstimmung das Austrittsabkommen ab, das zwischen dem Vereinigten Königreich (UK) und der Europäischen Union (EU) ausverhandelt wurde. Nach wie vor sind theoretisch beide Optionen – Abschluss eines Abkommens bzw. Austritt ohne Abkommen – möglich. Welche Folgen hätte dies jeweils für Personen in Österreich?
Sofern das Austrittsabkommen dennoch abgeschlossen wird, ändert sich für Bürgerinnen und Bürger bis zum Ende der Übergangsphase nichts (31. Dezember 2020 bzw. bei Verlängerung bis maximal 31. Dezember 2022). Tritt UK allerdings am 30. März 2019 tatsächlich ohne Abkommen aus, hätte dies unter anderem folgende Auswirkungen:
Es ist geplant, eine EU-weite Regelung zur Aufrechterhaltung der Flugverbindungen zwischen der EU und UK einzuführen. In jedem Fall wird auf österreichischer Ebene für eine weiterhin bestehende Konnektivität im Luftverkehr Sorge getragen werden. Allerdings könnte es dennoch zu Flugausfällen kommen, sodass Reisen nach UK ab dem 30. März 2019 mit Vorsicht zu planen sind. Darüber hinaus sollten Reisende bei Buchungen darauf achten, ob in den Vertragsbestimmungen Klauseln enthalten sind, die einen Ausfall der Reise bei einem Austritt UKs ohne Abkommen vorsehen.
Bezüglich der Ansprüche von Passagieren bei Verspätung oder Absage eines Fluges ist nach derzeitigem Stand mit keinen unmittelbaren Änderungen zu rechnen, da UK angekündigt hat, alle Fluggastrechte auch weiterhin zu gewährleisten. Alle Ansprüche bleiben jedenfalls wie bisher erhalten, wenn es um Flüge einer europäischen Fluggesellschaft geht oder um Flüge aus der EU nach UK.
Autofahrten in UK sind auch nach dem Austritt weiterhin möglich. Es ist laut Ankündigung des UK für Besitzerinnen und Besitzer eines österreichischen Führerscheins auch nicht notwendig einen internationalen Führerschein mitzuführen. Voraussichtlich wird allerdings das Mitführen der „Grünen Karte“ als Versicherungsnachweis verpflichtend sein.
Besitzerinnen und Besitzer von britischen Führerscheinen, die in Österreich wohnhaft sind, müssen ihren britischen Führerschein binnen 6 Monaten ab dem Austrittsdatum umschreiben lassen. Die Ablegung einer neuerlichen Fahrprüfung ist nicht erforderlich. Eine Umschreibung ist bereits jetzt möglich und bietet den Vorteil einer geringeren Gebühr im Vergleich zu einer Umschreibung zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem UK bereits Drittstaat ist. Überdies muss dann zusätzlich ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Für Besitzerinnen und Besitzer von Autos, die entsprechend einer Typengenehmigung in Verkehr gebracht wurden, die von einer Behörde des UK ausgestellt wurde, ändert sich durch den Austritt nichts.
Ab 30. März 2019 werden Verbraucherinnen und Verbraucher aus der EU, die ihr Mobiltelefon im Vereinigten Königreich nutzen (bzw. auch umgekehrt, britische Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU) nicht mehr berechtigt sein, von der EU-"Roaming-Verordnung" zu profitieren. Der jeweilige Mobilfunkanbieter kann dann festlegen, welche Tarife für seine Kundinnen und Kunden gelten, wenn sie das internationale Roaming im Vereinigten Königreich nutzen. Ihr Mobilfunkanbieter ist verpflichtet, Sie über die Höhe der Roaminggebühren zu informieren, allerdings wird empfohlen, vor Antritt einer Reise nach Großbritannien bei diesem Erkundigungen einzuholen.
Mit dem Austritt fällt UK aus dem EU-Regelungsbereich für Beendigungsgebühren, welche sich die Telekommunikationsbetreiber gegenseitig verrechnen. Dies könnte zu höheren Gesprächsgebühren bei Telefonaten zwischen EU und UK führen.
Bei in Planung befindlichen Projektvorhaben im Zusammenhang mit Horizon 2020-Projekten sind Organisationen aus dem Vereinigten Königreich ab dem 30. März 2019 als Organisationen aus einem nicht assoziierten Drittstaat zu behandeln.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Websites:
Gemeinschaftsmarken und -designs, sowie sonstige geistige Eigentumsrechte, die in der EU registriert sind, gelten ab 30. März 2019 nur noch im Gebiet der verbleibenden 27 Mitgliedstaaten. Sollten Sie Inhaber eines derartigen Schutzrechts sein und geschäftliche Interessen in Großbritannien und noch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, wird dringend geraten dieses umgehend auch in Großbritannien eintragen zu lassen.
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