Ergibt eine Überprüfung, dass das System zur Kommunikation über Stromleitungen nicht den Anforderungen entspricht, so sind die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend der Empfehlung 2005/292/EG der Europäischen Kommission vom 6. April 2005 zur elektronischen Breitband-Kommunikation über Stromleitungen angehalten, verhältnismäßige, nicht diskriminierende und transparente Maßnahmen anzuordnen, um die Konformität sicherzustellen.
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Geschäftszahl: AW 2005/03/0038
Gerichtstyp: VwGH Beschluß
Entscheidungsdatum: 20060209
Veröffentlichungsdatum: 20060406
Rechtssatznummer: 1
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof; 91/01 Fernmeldewesen
Norm: FBZV 2005 §2 Abs1 Z2; FTEG 2002 §2 Z29; TKG 2003 §51 Abs1; TKG 2003 §54 Abs7; TKG 2003 §55 Abs10 Z3; TKG 2003 §74 Abs3; TKG 2003 §75 Abs3; TKG 2003 §82 Abs2; TKG 2003 §83; TKG 2003 §88 Abs1; VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz:
Nichtstattgebung - Aufsichtsmaßnahmen nach dem TKG 2003 - Wie sich aus einer Vielzahl von Bestimmungen des TKG 2003 ergibt
(vgl insbesondere § 51 Abs 1, § 54 Abs 7, § 55 Abs 10 Z 3, § 74 Abs 3, § 75 Abs 3, § 82 Abs 2 und § 83 TKG 2003), liegt die Gewährleistung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung sowie eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs im öffentlichen Interesse, das (auch) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahrzunehmen ist. Sicherheitsbezogene Funkdienste (und Funknavigationsdienste) unterliegen gegenüber sonstigen Funkdiensten in besonderem Maße einem Schutz vor funktechnischen Störungen (vgl insbesondere § 2 Z 9 FTEG). Maßnahmen, welche dem Schutz eines Funkdienstes dienen, der im Sinne der Definition des Sicherheitsfunkdienstes in § 2 Abs 1 Z 2 Frequenzbereichszuweisungsverordnung 2005 "ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten", sind im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen. Im Hinblick darauf, dass Sicherheitsfunkdienste auch anlassbezogen - etwa in Notfällen - sowie mobil zum Einsatz kommen, kann es dabei auch nicht darauf ankommen, ob bereits konkrete Störungen von Sicherheitsfunkdiensten aufgetreten sind oder ob solche Dienste aktuell im Nahebereich der Anlagen, von denen die Störung ausgeht, betrieben werden.