Immer mehr Menschen machen die Fliegerei mit diesen kleinen, leichten Fluggeräten zu ihrem Hobby. Doch Vorsicht: Auch für Drohnen gelten die Luftverkehrsregeln und gesetzliche Vorschriften.
Das Luftfahrtgesetz wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 novelliert, um auch für den immer beliebteren Betrieb von Drohnen einen rechtlichen Rahmen zu schaffen.
Je nach Größe, Gewicht und Einsatzzweck (zum Bespiel: Ist eine Kamera montiert? Ist Zweck des Drohnenfluges die Aufnahme von Fotos oder Filmen?) sind Drohnen in Klassen eingeteilt, für die dem jeweiligen Gefährdungspotential entsprechende Vorschriften gelten.
Neben den grundlegenden Bestimmungen im Luftfahrtgesetz wurden von den zuständigen Luftfahrtbehörden Austro Control GmbH sowie Österreichischer Aero Club Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise betreffend Unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 bzw. Flugmodelle über 25 Kilogramm erlassen, in welchen die technischen und betrieblichen Voraussetzungen zu Erlangung einer – für Flugmodelle über 25 Kilogramm und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 – erforderlichen Betriebsbewilligung festgelegt wurden. Weiters sind die Luftverkehrsregeln zu beachten, welche bestimmte Betriebsbeschränkungen und weitere Bewilligungsverpflichtungen für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge vorsehen.
Weitere Informationen und Formulare auf der Website der Austro Contro sowie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS):
Man unterscheidet zwischen den Varianten
Prinzipiell gilt:
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