Mit der Novelle 2011 zum Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) und der Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für Straßenverkehrsinfrastruktur werden folgende Instrumente des Sicherheitsmanagements geregelt:
Insbesondere für die Durchführung von Straßenverkehrssicherheitsaudits sind speziell ausgebildete Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu bestellen.
Nähere Informationen zur erstmaligen Antragstellung und zur Verlängerung eines Zertifikates finden Sie in den folgenden Dokumenten und auf www.fsv.at.
Diese Dienstanweisung regelt die Vorgangsweise bei der Projektserstellung, den Inhalt und Umfang der einzelnen Projekte für die einzelnen Projektierungsschritte und hält auch fest, in welchen Schritten Projekte dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) zur Kenntnis oder zur Freigabe für weitere Planungsschritte (bzw. zur Genehmigung durch die Tunnel-Verwaltungsbehörde) vorzulegen sind.
Diese Dienstanweisung enthält die für die Anwendung des in den Richtlinien und Vorschriften (RVS) 03.01.11 "Beurteilung des Verkehrsablaufs auf Straßen" beschriebenen Berechnungsverfahrens für die Bundesstraßen A und S erforderlichen Festlegungen zum Bundesstraßennetz entsprechend der räumlich-verkehrlichen Funktion.
Der Geotechnik Erlass gehört zu den Planungsgrundsätzen und behandelt allgemeine bautechnische Angelegenheiten und geotechnische Maßnahmen. Das Merkblatt bezieht sich auf die Vorgangsweise bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben unter Berücksichtigung von kontaminiertem Bodenmaterial.
Auf dem Gebiet der Straßenplanung werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) einschlägige Dienstanweisungen erlassen. Weiters werden vom bmvit die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) für verbindlich erklärt. Diese können über die "Österreichische Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr (FSV)" gegen Entgelt bezogen werden.
Zusammenstellung der vom bmvit erlassenen und von der ASFINAG anzuwendenden Dienstanweisungen gemäß Artikel IV (2) des zwischen Bund und ASFINAG geschlossenen Fruchtgenussvertrages:
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