Bevollmächtigte für Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte

Allgemeine Informationen

Seit Anfang des Jahres 2023 haben ausländische Personen und Herstellerinnen/Hersteller von Verpackungen und bestimmten Einwegkunststoffprodukten die Möglichkeit und ausländische Fernabsatzhändlerinnen/ausländische Fernabsatzhändler die Pflicht, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung zu bestellen.

"Hersteller-Begriff"

  • Verpackungen
    • Ausländische Personen: Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucherinnen/private Letztverbraucher vertreiben.
    • Ausländische Versandhändler: Versandhändlerinnen/Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an private Letztverbraucherinnen/private Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben.
  • Einwegkunststoffprodukte
    • Ausländische Hersteller: Herstellerinnen/Hersteller gemäß § 12a Abs 4 Z 2 AWG von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2. Verpackungsverordnung, von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. Verpackungsverordnung sowie Hersteller gemäß § 12a Abs 5 Z 2 AWG von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 Verpackungsverordnung, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
    • Ausländischer Fernabsatzhändler: Jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mithilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Bevollmächtigte

Ab 1. Jänner 2023 haben ausländische Personen, die Verpackungen und bestimmte Einwegkunststoffprodukte (Feuchttücher und Luftballons, Tabakprodukte und Fanggeräte) in Österreich an gewerbliche Kundinnen/gewerbliche Kunden liefern, die Möglichkeit, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen, die/der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung verantwortlich ist.

Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler von Verpackungen und bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Feuchttüchern und Luftballons, von Tabakprodukten und Fanggeräten) hingegen sind dazu verpflichtet, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten, die/der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Batterienverordnung verantwortlich ist, zu bestellen.

Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter agiert werden. Eine Bevollmächtigte/ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und der Verpackungsverordnung, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher bzw. an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt. Die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben diverse Verpflichtungen. Sie/er muss sich beispielsweise im Register gemäß § 22 Abs 1 AWG registrieren und bestimmte Daten an dieses Register übermitteln. Die zuständige Stelle setzt im Register eine Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte muss die von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte an das Register gemäß § 22 Abs 1 AWG melden.

Bevollmächtigte für österreichische Fernabsatzhändler

Wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung einer Bevollmächtigten/eines Bevollmächtigten für Verpackungen oder bestimmte Einwegkunststoffprodukte durch ausländische Exporteurinnen/ausländische Exporteure besteht, müssen österreichische Exporteurinnen/österreichische Exporteure von Verpackungen oder Einwegkunststoffprodukte in dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten bestellen.

Betroffene Unternehmen

  • Ausländische Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucherinnen/private Letztverbraucher vertreiben
  • Versandhändlerinnen/Versandhändler gemäß § 13g Abs 1 Z 5 AWG
  • Herstellerinnen/Hersteller gemäß § 12a Abs 4 Z 2 AWG von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Feuchttücher und Luftballons, Tabakprodukte)
  • Herstellerinnen/Hersteller gemäß § 12a Abs 5 Z 2 AWG von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 Verpackungsverordnung, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben
  • Herstellerinnen/Hersteller gemäß § 12a Abs 4 Z 3 AWG

Voraussetzungen

Für die Registrierung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter müssen alle folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
  2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
  3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
  4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der Folgendes ersichtlich ist:
    • der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
    • die ausdrückliche Zustimmung der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen der/des sie/ihn bestellenden Herstellerin/bestellenden Herstellers wahrzunehmen sowie
    • die vertragliche Sicherstellung, dass der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von der Herstellerin/dem Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung einer Bevollmächtigten/eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können. Eine erstmalige Bestellung ist ab 1. Oktober 2022 möglich, entfaltet aber erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Abteilung V/2) ( BMK)
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
E-Mail: v2@bmk.gv.at

Verfahrensablauf

Wird beabsichtigt, als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für eine ausländische Herstellerin/einen ausländischen Hersteller bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändler zu agieren, ist nach einer Erstregistrierung (Tätigkeitsprofil Abfall spezifisch "Hersteller/sonstige Meldepflicht") im EDM-System eine Vollmacht – mit den oben genannten Inhalten – im Wege des EDM-Systems an das BMK zu übermitteln.

Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten gemäß § 22 AWG (eRAS) registriert, nimmt die zuständige Stelle die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im Stammdatenregister vor.

Hinweis

Die Eintragung im Tätigkeitsprofil der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten erfolgt dabei für alle potenziell möglichen Bevollmächtigungsbereiche (Elektroaltgeräte, Batterien, Verpackungen) und nicht ausschließlich für den jeweils beantragten Bereich.

In weiterer Folge übermittelt die zuständige Stelle die Stammdaten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers an die Umweltbundesamt GmbH (UBA), welche diese/diesen sodann anhand der übermittelten Daten im eRAS registriert.

Anschließend werden der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen sie/er als Nebenbenutzerin/Nebenbenutzer Zugang zu den Daten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers erhält. Für den Fall, dass die ausländische Herstellerin/der ausländische Hersteller bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändler selbst die Pflege ihrer/seiner Stammdaten übernehmen möchte, kann sie/er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim EDM-Helpdesk anfordern (+43 1 31304-8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at).

Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, nimmt die zuständige Stelle die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 AWG nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

Erforderliche Unterlagen

Eine entsprechende Vollmacht (siehe "Voraussetzungen").

Zusätzliche Informationen

Es besteht die Möglichkeit, dieselbe Bevollmächtigte/denselben Bevollmächtigten für die Verpflichtungen der Verpackungsverordnung und für die Verpflichtungen der Elektroaltgeräteverordnung oder der Batterienverordnung zu bestellen. Dazu sind jedoch entweder zwei getrennte Vollmachten oder eine Vollmacht, aus der der jeweilige genaue Umfang (Kategorien an Elektrogeräten oder Batterien) der Bevollmächtigung hervorgeht, vorzulegen.

Bestehen von einer Verpflichteten/einem Verpflichteten bereits Bevollmächtigungen für Elektroaltgeräte oder Batterien und wird eine Bevollmächtigung für Verpackungen angestrebt, sollte, um das Verfahren zu vereinfachen, in der neuen Vollmacht die bereits bestehende Registrierung (GLN-Nummer) angeführt werden.

Informationen zu "Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte" und "Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie