Gas-Hochdruckleitung Pongau Geschäftszahl: 2023-0.628.570

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Salzburg Netz GmbH; Gas-Hochdruckleitung DN 300 PN 70/GHN-006 HD-Pongau, Umlegung; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Die Salzburg Netz GmbH plant wegen der Neuerrichtung einer Sportanlage in Bischofshofen eine Umlegung der Erdgashochdruckleitung GHN-006 in der Katastralgemeine 55514 Winkl. Die Erdgashochdruckleitung soll im Bereich der Grundstücke Nummer 45, 48/2, 32 und 33, alle EZ 44, KG 55514 Winkl, auf einer Gesamtlänge von circa 650 Meter stillgelegt und an den Rand des Baufeldes umgelegt werden. Im südwestlichen Bereich soll die neu projektierte Leitung parallel zur bestehenden Bahnlinie Salzburg – Wörgl (101-03) geführt werden. Die Überdeckung im neu verlegten Abschnitt beträgt 1 Meter.

Im Wesentlichen sollen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

  • Erdarbeiten
  • Rohrgräben und Baugruben für Leitungen
  • Sicherung der Baugruben und Künetten (Pölzung, Kanaldielen, usw.)
  • Sicherung von Einbauten
  • Einbau der neuen Rohrleitungen
  • Demontage von Rohrleitungsteilen
  • Spülen der im Boden verbleibenden Leitung
  • Hinterfüllen und verdichten von Baugruben und Rohrgräben

Bei der Einbindung des neuen Leitungsabschnitts wird das sogenannte „Stopple®-Verfahren“ angewandt. Damit kann die Einbindung der Leitung während des Betriebs unterbrechungsfrei erfolgen. Die bestehende, nicht mehr benötigte Leitung soll nach dem Umschluss gespült werden und im Erdreich verbleiben.

Gemäß § 148 Abs 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., ist für die gasrechtliche Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zuständig.

Die Salzburg Netz GmbH richtete an das BMK mit Schreiben vom 26. Juli 2023 einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß dem GWG 2011 für das genannte Vorhaben.

Die BMK ordnet über den Antrag der Salzburg Netz GmbH vom 26. Juli 2023 gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 sowie den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Gemäß § 137 Abs. 5 GWG 2011 ist durch Auflagen eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.

Achtung

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet nunmehr gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 und der §§ 40 ff AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt an:

Mittwoch, 4. Oktober 2023, 11.30 Uhr, im Stadtamt Bischofshofen, Rathausplatz 1, 5500 Bischofshofen.

In die von der Salzburg Netz GmbH übermittelten Antragsunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt Bischofshofen, Rathausplatz 1, 5500 Bischofshofen, Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen. Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein.

Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Kundmachung vom 31. August 2023 (PDF, 304 KB)