Kundmachung der öffentlichen Auflage des Bescheides

Es wird darauf hingewiesen, dass im hier veröffentlichten Bescheid die Namen der Parteien bzw. Bezeichnung der Stellen, denen der Bescheid (nachrichtlich) zugestellt wurde, entfernt wurde. Der vollständige Bescheid liegt gemäß § 24f Absatz 13 UVP-G 2000 im Bundesministerium und in den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.