Mannswörth: Teilerneuerung Gashochdruckleitung G00-003 Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, GZ 2023-0.547.547

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011); Gas Connect Austria GmbH; Teilerneuerung Gashochdruckleitung G00-003 Bereich Produktenbrücke – Hochwasserschutzdamm, Mannswörth; Ermittlungsverfahren.

Achtung

Mit Kundmachung vom 17. August 2023 (PDF, 301 KB) ordnete die Bundesministerin in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung für 21. September 2023, 10:30 Uhr, im Rathaus Schwechat an. Diese Verhandlung wird abberaumt und findet nicht statt.

Der neue Termin für die mündliche Verhandlung lautet wie folgt: Montag, 2. Oktober 2023, 10:30 Uhr, Rathaus Schwechat, Sitzungsraum 114, 1. Stock, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat

Kundmachung neuer Termin vom 13. September 2023

Die Gas Connect Austria GmbH betreibt in Österreich ein System von Fernleitungen für den europäischen Transit und für das Primärverteilersystem zur Versorgung des Inlandes mit Erdgas.

Die Gas Connect Austria GmbH beabsichtigt, die Gashochdruckleitung G00-003, DN300 MOP70, in der Katastralgemeinde 05211 Mannswörth zwischen Grundstück Nr. 319/1 (Produkten-brücke), Grundstück Nr. 319/5, Grundstück Nr. 902 (Damm) sowie Grundstück Nr. 319/2 zu erneuern. Die Leitung G00-003 soll über eine Länge von circa 222 m durch eine neue Gashochdruckleitung ausgetauscht werden. Dabei wird die neue Leitung lagegleich zur alten Leitung mit einer Überdeckung von ca. 1,20 m verlegt. Die bestehende Leitung ist bis zum Umschluss in Betrieb, dadurch soll die Unterbrechung möglichst kurzgehalten werden. Im Zuge des Projektes wird die bestehende alte Leitung liquidiert. Des Weiteren soll in diesem Abschnitt zusätzlich ein Schutzschlauch DN50 (PE) mitverlegt werden.

Dieses Vorhaben betrifft das Gemeindegebiet von Schwechat (Bezirk Bruck an der Leitha, Niederösterreich).

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., i. V. m. den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, i. d. g. F.,, ist für die Genehmigung dieses Bauvorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Gas Connect Austria GmbH suchte daher mit Schreiben vom 20.7.2023 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Gas Connect Austria GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Gas Connect Austria GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Hinweis

In die von der GCA GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Rathaus Schwechat Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.

Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben. Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Einwendungen gegen den Antrag der Gas Connect Austria GmbH sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens während der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Kundmachung vom 17. August 2023 (PDF, 301 KB)