Schieberhaus Unterdanegg, Ersatzneubau  Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011, GZ 2023-0.388.953

Netz Niederösterreich GmbH; Gashochdruck-Verteilerleitung Süd 1, Sektion 10 DN 200, MOP 70 bar; Ermittlungsverfahren

Die Netz Niederösterreich GmbH plant den Ersatzneubau der Verteilerleitung Süd 1 in DN200 von Natschbach bis Gloggnitz, sowie die Neuerrichtung des Schieberhauses (SH) Unterdanegg (samt Leitungsabgang zur Stichleitung Ternitz – Wimpassing DN150). Das Projekt soll abschnittsweise errichtet werden. Verfahrensgegenstand ist der Abschnitt 1, beginnend etwa 230 m nach dem bestehenden SH Natschbach 1 und endend bei der ersten Naht nach dem projektierten SH Unterdanegg.

Die Leitungstrasse beginnt kurz nach den beiden Schieberhäusern Natschbach 1 und 2 und verläuft parallel zu den Bestandsverteilleitungen Süd 3 und Süd 1 über landwirtschaftlich genutzte Flächen bis zum SH Danegg, welches durch das neu zu errichtende SH Unterdanegg ersetzt werden soll. Unmittelbar nach dem projektierten SH Unterdanegg endet der Abschnitt 1. Die Länge der projektierten Verteilerleitung Süd 1 beträgt für diesen ersten Abschnitt ca.km.

Die Leitungen werden so geplant und ausgelegt, dass sie auch erneuerbares Gas (Biomethan oder Wasserstoff) transportieren können.

Das Vorhaben betrifft die Gemeinden Natschbach-Loipersbach und Wartmannstetten im Bezirk Neunkirchen in Niederösterreich.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., i. V. m. den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. 76/1986, i. d. g. F., ist für die Genehmigung dieser Vorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Netz Niederösterreich GmbH suchte daher mit Schreiben vom 2.5.2023 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Niederösterreich GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Netz Niederösterreich GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991,BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Montag, 26. Juni 2022, 10:00 Uhr, Marktgemeindeamt Wartmannstetten, Marktplatz 1, 2620 Wartmannstetten

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Marktgemeindeamt Wartmannstetten ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.

In die von der Netz Niederösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung in den Gemeindeämtern von Natschbach-Loipersbach und Wartmannstetten Einsicht genommen werden.

Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen.

Gemäß § 42 AVG 1991, i. d. g. F., verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 30. Mai 2023 (PDF, 377 KB)