Verdichterstation Eggendorf – Substitution MKVI Ermittlungsverfahren, GZ 2023-0.440.057

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG); Ermittlungsverfahren

Die Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG GmbH) betreibt in Österreich das „Trans Austria Gasleitung“ (TAG) genannte Ferngasleitungssystem für die Versorgung des Inlandes sowie für den europäischen Erdgastransit. Entlang ihrer Erdgasleitungen durch Österreich, von Baumgarten an der March in Niederösterreich durch die Steiermark und Kärnten bis an die Staatsgrenze zu Italien, betreibt die TAG fünf Verdichterstationen.

In der Kompressorstation/Verdichterstation Eggendorf beabsichtigt die TAG GmbH den Austausch der bestehenden MARK VI Einheitssteuerungssysteme der drei Verdichter sowie der UV-Flammenmelder der Turbokompressoren (TUCOs).

Die von der TAG GmbH auf Eigengrund geplanten Arbeiten im Anlagenbereich bzw. Leitsystem der TAG umfassen im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:

  • Ersatz der drei bestehenden MARK VI Einheitssteuerungssysteme der TUCOs (C100, C200, C300) durch ein neues MARK VIe/S System;
  • Austausch der UV-Flammenmelder der TUCOs in Kompressorhalle C100, C200, C300 gegen Dreifach-IR-Flammenmelder;
  • daraus folgende Anpassungsarbeiten der Stationssteuerung und der übergeordneten Brandmeldeanlage sowie der Verkabelung.

Die Verdichterstation Eggendorf befindet sich in der Gemeinde Eggendorf, im Bezirk Wiener Neustadt in Niederösterreich.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., i. V. m. den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, i. d. g. F., ist für die Genehmigung dieser Vorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die TAG GmbH suchte daher mit Schreiben vom 19.4.2023 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die TAG GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der TAG GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt: Dienstag, 18. Juli 2023, 10.00 Uhr, Verdichterstation Eggendorf, OMV Weg 1, 2492 Eggendorf

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt in der Verdichterstation Eggendorf ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.

In die von der TAG GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Eggendorf Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.
Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen.

Gemäß § 42 AVG 1991, i. d. g. F., verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 16. Juni 2023 (PDF, 361 KB)