Aderklaa Übergabestation (ÜST), PGC H2 Readyness Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, GZ 2023-0.547.640

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011); Gas Connect Austria GmbH; Ermittlungsverfahren

Die Gas Connect Austria GmbH betreibt in Österreich ein System von Fernleitungen für den europäischen Transit und für das Primärverteilersystem zur Versorgung des Inlandes mit Erdgas.

Im Bundesland Niederösterreich befindet sich auf der Übergabestation (ÜST) Aderklaa eine Übergabemessstation (ÜMS), in der die bestehende Gasqualitätsmessung untergebracht ist. Zur Bestimmung der Wasserstoffanteile im Erdgas sind nun Umbaumaßnahmen bei der Gasqualitätsmessung erforderlich. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Gas Connect Austria GmbH in der ÜST Aderklaa unter anderem den Umbau des Messhauses und des Regelraumes mit integrierter Gasanalyse, um die geforderte Messgenauigkeit der Gasqualitätsmessung sicherstellen zu können. Das gegenständliche Projekt betrifft die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram im Bezirk Gänserndorf in Niederösterreich.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Gas Connect Austria GmbH suchte daher mit Schreiben vom 17.7.2023 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Gas Connect Austria GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Gas Connect Austria GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Freitag, 15. September 2023, 9.00 Uhr, im Wartungszentrum Auersthal, Bockfließerstraße 56, 2214 Auersthal

In die von der Gas Connect Austria GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur
mündlichen Verhandlung im Stadtgemeindeamt Deutsch-Wagram Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können sich auch vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.

Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben. Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen. Gemäß § 42 AVG 1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Kundmachung vom 16. August 2023 (PDF, 319 KB)