Recht

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz (HeUZG)

Das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung zielt darauf ab, die Länder bei der Aufrechterhaltung oder Anhebung der Höhe der eingesetzten Landesmittel für die einschlägigen Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung zu unterstützen (§ 6 Absatz 2f Z 1b Umweltförderungsgesetz  (→ RIS)).

Achtung

Die Länder haben den Zweckzuschuss bis 31. März des jeweiligen Jahres zu beantragen. Im Antrag ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung gemäß § 3 HeUZG bis zum Tag der Antragstellung erfüllt wurde. Weitere Details finden Sie im HeUZG in der geltenden Fassung (→ RIS) sowie in den Erläuterungen zum Gesetz. (→ parlament.gv.at).

Die Höhe des Zweckzuschusses basiert auf der Bevölkerungszahl (gemäß § 2 Absatz 2 Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz (→ RIS) und § 11 Absatz 8 Finanzausgleichsgesetz 2024 (→ RIS). Weitere Details dazu finden Sie in den Unterlagen zum Finanzausgleich (→ BMF).

Die Länder haben dem Bund über die Verwendung der Zweckzuschüsse bis 30. Juni 2026 zu berichten. Die Berichte werden auf der Website des BMK veröffentlicht.

Kontakt

Für weiter Informationen kontaktieren Sie bitte die zuständige Fachabteilung: vi-7@bmk.gv.at