FAQ: Maßnahmenpakets gegen extreme Raserei

Ja, die Übertretung muss mit technischem Hilfsmittel (zum Beispiel Laserpistole, geeichter Tacho) festgestellt werden.

Nur, wenn die Überschreitungen von mehr als 60 bzw. 70 km/h festgestellt werden, aber das ist bei illegalen Rennen ja leicht erfüllt.

Voraussetzungen für die Beschlagnahme, die vor dem Verfall steht:

  • Die aktuelle 60/70-km/h-Überschreitung
  • plus zuvor Entzug der Lenkberechtigung innerhalb der letzten vier Jahre wegen Raserei (§ 7 Absatz 3 Z 4 Führerscheingesetz (FSG), über 40 innerorts beziehungsweise 50 außerorts) oder § 7 Absatz 3 Z 3 FSG (besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt, mit besonderer Rücksichtslosigkeit Verstöße begangen) 
  • Außer: Bei mehr als 80/90 km/h zu schnell fällt die zusätzliche Voraussetzung von früherem Führerscheinentzug für Beschlagnahme und Verfall weg

Für die Entscheidung, ob nach dem ersten Einschreiten der Organe zur Sicherung des Verfalls das Fahrzeug weiterhin beschlagnahmt bleibt, hat die Behörde zwei Wochen Zeit. Dann prüft die Behörde, ob der Verfall des Fahrzeugs geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Solche Einschätzungen treffen die Behörde schon bisher, wenn etwa die Vertrauenswürdigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person zu überprüfen ist.

Der Verfall des Eigentums ist der grundlegendste Eingriff in private Rechte, der denkbar ist, hier braucht es selbstverständlich ein gründliches Verfahren durch die Behörde. Daher bleiben wir beim Verfallsverfahren auch bei der bewährten Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (§ 17 VStG).

Die vorläufige Beschlagnahme bis zu zwei Wochen wird auch dann jedenfalls schlagend. Als Alternative zum Verfall wird dem Lenker/der Lenkerin ein Lenkverbot für das Fahrzeug, mit dem die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, erteilt. Dieses gilt unbefristet und gilt auch für den Eigentümer oder die Eigentümerin des Fahrzeugs, welche das Auto dem/der Betroffenen nicht mehr überlassen darf.

Wir haben vor allem das Lenkverbot nachgeschärft und handfester gemacht, damit es auch dann zu substanziellen Konsequenzen kommt, wenn das Auto nicht dem Raser gehört.

Wir ergreifen mit der 34. StVO Novelle auch die Gelegenheit einem seit Jahren bestehendem Problem bei der Anerkennung kosovarischer Führerschein in Österreich zu begegnen. Konkret schaffen wir eine Verwaltungserleichterung für Personen, die vorrübergehend in Österreich ein Kraftfahrzeug (Pkw/Lkw) lenken müssen, vor allem aus beruflichen Gründen. Diese Personen können künftig ihren kosovarischen Führerschein verwenden und müssen keine Umschreibung beantragen. Diese Möglichkeit gibt es für andere Nicht-EWR-Staaten bereits.

Wir wissen, dass wir innerhalb unserer Rechtsordnung hier Neuland betreten und waren daher über den gesamten Prozess hinweg in enger Abstimmung mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes. Gewisse Schlupflöcher können nie ganz ausgeschlossen werden, aber das liegt in der Natur eines neuen Rechtsinstruments und davor dürfen wir nicht zurückschrecken, wenn wir Verbesserungen für die Zukunft schaffen wollen.

  • Bisher war es für das einschreitende Organ (den/die Polizist:in) notwendig, beim Einschreiten gegen Raser:innen eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen, ob die betreffende Person weiterhin Verkehrsdelikte begehen wird und damit eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt oder nicht.
  • Eine Weiterfahrt wird künftig in allen Fällen von derart hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen sowieso ein längerfristiger Führerscheinentzug folgt, nicht mehr möglich sein.
  • Das Verfahren zum eigentlichen Entzug der Lenkberechtigung wird im Anschluss daran von der Behörde durchgeführt – mit den entsprechenden Mindestentzugsdauern, die wir schon mit dem ersten Raserpaket deutlich erhöht haben.