Verbraucherprodukte

Radioaktive Stoffe können in vielen Produkten und Waren enthalten sein. Bei manchen Produkten werden absichtlich radioaktive Stoffe zugesetzt, um deren Eigenschaften zu verbessern. Im Strahlenschutzrecht werden diese Produkte als „Verbraucherprodukte“ bezeichnet. Sie müssen vorab behördlich zugelassen werden und gelten dann aus radiologischer Sicht als gesundheitlich unbedenklich.

Im Gegensatz zu den Verbraucherprodukten enthalten „kontaminierte Waren“ radioaktive Stoffe, die nicht absichtlich zugesetzt und auch nicht behördlich zugelassen wurden. Die enthaltene Radioaktivität ist oft auf verarbeitete Rohstoffe zurückzuführen, die von Natur aus einen erhöhten Radioaktivitätsgehalt aufweisen. Es können aber auch künstliche radioaktive Stoffe darin enthalten sein. Der Radioaktivitätsgehalt dieser Rohstoffe kann großen Schwankungen unterliegen. Grundsätzlich ist man bestrebt „kontaminierte Waren“ gar nicht in den Handel zu bekommen bzw. wieder aus dem Handel zu entfernen, wenn sie schon im Umlauf sind.

Verbraucherprodukte

Verbraucherprodukte sind Geräte oder Gegenstände, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugesetzt werden, um deren Produkteigenschaften zu verbessern. Beispiele dafür sind etwa Hochdrucklampen, die als Xenon-Autobeleuchtung verwendet werden und Beleuchtungen mit hoher Leistung, die im Freien zum Beispiel in Sportstadien eingesetzt werden und geringe Mengen an radioaktivem Thorium-232, Krypton-85 oder Tritium enthalten können. Thorium wird auch Elektroden zugesetzt, die in der Schweißindustrie verwendet werden, um die Leistung zu verbessern und die Lebensdauer der Elektroden zu erhöhen.

Beispiele für weitere Verbraucherprodukte sind:

  • Uranglas (zum Beispiel Schalen, die häufig noch in Antiquitätengeschäften zu erwerben sind)
  • Thorium-Schleifscheiben
  • Thorium-Glühstrümpfe
  • Ionisationsrauchmelder und Americium-241-Testquellen für Rauchmelder
  • Produkte, die Tritium als Leuchtmittel enthalten, wie Uhren, Kompasse, Schlüsselanhänger oder Angelhaken

Das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten muss jedenfalls vorab behördlich zugelassen werden. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn der Gebrauch des Verbraucherprodukts gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass die Benutzung des Verbraucherprodukts einem vernachlässigbaren Gesundheitsrisiko gegenüberstehen muss und es keine gleichwertige, nicht-radioaktive Alternative zu dem Produkt gibt.

Zugelassene Verbraucherprodukte sind im Handel erhältlich, ohne dass eine weitere Überwachung oder Kontrolle nach dem Verkauf erforderlich ist. Bei der Entsorgung von Verbraucherprodukten ist die Gebrauchsanweisung zu beachten.

Hinweis

Der absichtliche Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Erzeugnissen, Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen ist nicht zulässig. Es ist außerdem nicht zulässig, diese Produkte in Verkehr zu bringen.