WAG Gasstation Auersthal Ermittlungsverfahren, GZ 2023-0.413.636

Erdgaswegerecht; Genehmigungsverfahren gemäß GWG 2011; Gas Connect Austria GmbH; WAG Gasstation Auersthal – Adaptation for H2 Readiness; Ermittlungsverfahren.

Die Gas Connect Austria GmbH (GCA) betreibt in Österreich ein System von Fernleitungen für den europäischen Transit und für das Primärverteilersystem zur Versorgung des Inlandes mit Erdgas.

Die Gas Connect Austria GmbH beabsichtigt, in der WAG Gasstation Auersthal Adaptierungsarbeiten vorzunehmen, um die geforderte Messgenauigkeit und die H2-Readiness (Bereitschaft für Wasserstoff) gewährleisten zu können, und hat beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) mit Schreiben vom 27.4.2023 um Genehmigung der Errichtung und des Betriebs angesucht.

Zur Realisierung dieses Vorhabens sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen auf der Grundstücksnummer 4290, EZ 3486, KG 06003 Auersthal, Bezirk Gänserndorf, durchzuführen:

Demontage

  • Teilweise Prozessverrohrung
  • Prozessgaschromatograph und Schwefelchromatograph
  • Normdichtemessung
  • Taupunktmessung
  • Druckreduzierung Helium
  • Druckreduzierung Kalibriergas

Umbau/Neubau

  • Verlegung einer Probenahmeleitung (elektrisch begleitbeheizt) von der bestehenden
  • Probenahmesonde zur Hochdruckreduzierung
  • Herstellung einer Kernbohrung in das Regelgebäude zur Durchführung der
  • Probenahmeleitungen
  • Errichtung einer Hochdruckreduzierung in einem Edelstahlkasten außerhalb des
  • Regelgebäudes.
  • Verlegung der Probenahmeleitung (elektrisch begleitbeheizt) innerhalb des Gebäudes zur
  • Südwand des Regelraumes.
  • Errichtung einer Druckabsicherung innerhalb des Gebäudes. Die Druckabsicherung
  • beinhaltet ein Sicherheitsabsperrventil und einen Drucktransmitter.
  • Anschluss der Prozessgasleitung an den Prozess-Gaschromatograph.
  • Installation eines neuen Prozessgaschromatograph
  • Ergänzung Checkgas für den neuen Gaschromatographen
  • Ergänzung Argon
  • Erneuerung der Ausblaseleitungen, Verlegung der Ausblaseleitungen in Richtung Südost-
  • Eck des Gebäudes und Durchführung an einer bestehenden Kernbohrung.
  • Verlegung der Kabel vom WAG-AZ in den E-Raum.
  • Erweiterung übertragene Daten an PLS und Fernwirkanlage.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig. Die Gas Connect Austria GmbH suchte daher mit Schreiben vom 27. April 2023 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Gas Connect Austria GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Gas Connect Austria GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer Videokonferenz am Dienstag, 27. Juni 2023, 13.00 Uhr durchgeführt.

In die von der Gas Connect Austria GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung in der Marktgemeinde Auersthal Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.

Teilnahme

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 26. Juni 2023 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben. Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen.

Gemäß § 42 AVG 1991, i. d. g. F., verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 5. Juni 2023 (PDF, 398 KB)