Gashochdruck-Verteilerleitung Süd 2 Geschäftszahl: 2023-0.654.279

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011); Netz Niederösterreich GmbH; Verbindungsleitung Süd 3 - Süd 2 - Umlegung, Schieberhaus Velm 1 - Neuerrichtung; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Die Netz Niederösterreich GmbH beabsichtigt aufgrund eines Umbaus des ÖBB-Bahnhofs Gramatneusiedl Umlegungen der Gas-Verteilerleitungen Süd 1 DN 300 und Süd 2 DN 400, der Verbindungsleitung Süd 3 – Süd 2 DN 300, sowie die Demontage und Neuerrichtung des Schieberhauses Velm 1.

Gegenstand dieser Kundmachung/Ladung ist die Umlegung der Verteilerleitung (VL) Süd 2 DN 400, die Demontage des Gebäudes des Schieberhauses (SH) Velm 1 inklusive aller darin befindlichen Armaturen, der Ersatzneubau des SH Velm 1 inkl. der Sektionierung für die Süd 2 Verteilerleitung samt allen dafür erforderlichen Armarturen, und die im neuen SH Velm 1 abgehende Verbindungsleitung Süd 3 – Süd 2 DN 300. Die Längen der umzulegenden Leitungen betragen für die VL Süd 2 circa 170 m und für die Verbindungsleitung Süd 3 – Süd 2 crica 35 m [nicht Gegenstand dieser Kundmachung/Ladung ist die Umlegung der Süd 1 Leitung samt der Sektionierung im geplanten SH Velm 1, weil sie zur Netzebene 2 gehört und deshalb in die Zuständigkeit der Landeshauptfrau von Niederösterreich fällt].

Gemäß § 148 Abs 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, ist für die gasrechtliche Genehmigung des dargestellten – die Netzebene 1 betreffenden – Vorhabens der Netz Niederösterreich GmbH die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zuständig.

Die Netz Niederösterreich GmbH richtete an das BMK mit Schreiben vom 28.6.2023 einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß dem GWG 2011 für das genannte Vorhaben.

Die BMK ordnet über den Antrag der Netz Niederösterreich GmbH vom 28.6.2023 gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 sowie den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Gemäß § 137 Absatz 5 GWG 2011 ist durch Auflagen eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.

Achtung

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 und der §§ 40 ff AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt an:

Mittwoch, 18. Oktober 2023, 10:00 Uhr, im Marktgemeindeamt Gramatneusiedl, Bahnstraße 2a, 2440 Gramatneusiedl

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.

Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

In die von der Netz Niederösterreich GmbH übermittelten Antragsunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Gramatneusiedl, Bahnstraße 2a, 2440 Gramatneusiedl, und im Marktgemeindeamt Himberg, Hauptstraße 38, 2325 Himberg, Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 11. September 2023 (PDF, 329 KB)