Projekt MOVS MOS 03: Major Overhaul Renewal TAG Valve Stations, Umbauarbeiten Molchstation Grafendorf (MOS 03) Ermittlungsverfahren, GZ 2023-0.458.765

Kundmachung, Genehmigungsverfahren gemäß GWG 2011; Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG)

Die Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG GmbH) betreibt in Österreich das „Trans Austria Gasleitung“ (TAG) genannte Ferngasleitungssystem für die Versorgung des Inlandes sowie für den europäischen Erdgastransit. Entlang ihrer Erdgasleitungen durch Österreich, von Baumgarten an der March in Niederösterreich durch die Steiermark und Kärnten bis an die Staatsgrenze zu Italien, betreibt die TAG fünf Verdichterstationen.

In der Verdichterstation Grafendorf plant die TAG GmbH Umbaumaßnahmen in der Molchstation 03 (MOS 03) – u. a. Änderungen an den MOS-Steuerleitungen einschließlich der Erneuerung betroffener Kugelhähne, die Erneuerung von Molchdetektoren sowie den Ausbau des unterirdischen Ölabscheiders TAG I – um die Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Molchung und dem Betrieb des MOS 03-Systems zu erhöhen.

Die von der TAG GmbH auf Eigengrund geplanten Umbaumaßnahmen im Anlagenbereich
umfassen im Wesentlichen:

  • Neubau/Anpassung der Stützen und Verrohrung der MOS Steuerleitungen und Montage neuer Armaturen
  • Austausch der zugehörigen Rohrleitungsteile
  • Austausch der 12“ Ausblasleitungsabsperrventile
  • Einbau eines Steckdosenverteilers für die Stromversorgung im Bereich der MOS3-Empfangs-Molchschleuse
  • Errichtung neuer Armaturen bzw. Kleinfundamente
  • Abbruch des Ölabscheiders Nr. 4 und Installation eines neuen Absperrschiebers

Die Verdichterstation Grafendorf befindet sich in der Gemeinde Grafendorf bei Hartberg, im Bezirk Hartberg -Fürstenfeld in der Steiermark.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., i. V. m. den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl.
Nr. 76/1986, i. d. g. F., ist für die Genehmigung dieser Vorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die TAG GmbH suchte mit Schreiben vom 16.5.2023 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die TAG GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der TAG GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff. AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt: Dienstag, 29. August 2023, 10:00 Uhr,
Marktgemeindeamt Grafendorf bei Hartberg, Hauptplatz 47, 8232 Grafendorf bei Hartberg

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Gemeindeamt Grafendorf bei Hartberg ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.

In die von der TAG GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Grafendorf bei Hartberg Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.
Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen.

Gemäß § 42 AVG 1991, i. d. g. F., verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 3. Juli 2023 (PDF, 408 KB)